Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 18.12.2023, Zahl 8500-1/2023, VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 18. Dezember 2023, Zahl: 8500-1/2023, mit der Wasserbe-zugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1988,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewas-serversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
(1)              Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Irschen werden von der Gemeinde Irschen Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
(2)              Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Irschen eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

                                                                                                § 2
   Gegenstand der Abgabe
(1)              Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2)              Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Irschen ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3)              Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Irschen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4)              Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(5)              Die Gebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 31. Jänner 1981, Zahl: 810-0/1981, festgelegten Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsan-lage Irschen ausgeschrieben.

                                                                                                § 3
   Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.

                                                                                                § 4
   Höhe der Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt pro Grundstück, bauliche Anlage oder Bauwerk inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)              ab dem 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 € 27,32
b)              ab dem 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 € 28,14
c)              ab dem 1. Jänner 2026 € 28,98

                                                                                                § 5
   Benützungsgebühr
(1)              Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)              Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(3)              Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

                                                                                                § 6
   Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)              vom 1. Jänner 2024 bis 30. September 2024 € 0,72
b)              vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 € 0,90
c)              ab dem 1. Oktober 2025 € 1,06

                                                                                                § 7
   Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

für 3 m³-Zähler              € 10,00
für 7 m³-Zähler              € 15,00
für 20 m³-Zähler              € 20,00

                                                                                                § 8
   Abgabenschuldner
(1)              Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage Irschen angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2)              Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

                                                                                                § 9
   Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)              Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)              Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch heranzuziehen. (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).
(3)              Die gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

                                                                                                § 10
   Teilzahlung

(1)              Für die Wasserbezugsgebühren ist einmal jährlich eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige im April; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)              Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt die Hälfte der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)              Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt die Hälfte der im vorangegangen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)              Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

                                                                                                § 11
   Inkrafttreten
(1)              Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 16. Dezember 2021, Zahl: 8500-1/2021, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.

Bürgermeister

Dullnig Manfred