Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 23.06.2022, Zahl 817-0/2022, römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen, vom 23. Juni 2022, Zahl: 817-0/1/2022, mit der Friedhofsgebühren für den Friedhof Rittersdorf (neuer Teil) und die Gebühr für die gemeindeeigenen Aufbahrungshallen Rittersdorf und Irschen ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 22. Juli 2020, Zahl: 817-0/2020 (Friedhofsordnung), wird verordnet:

                                                                                                § 2
   Gegenstand der Abgabe
(1)              Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten und Urnengräber sind pauschaliert nach der Größe der Grabstätte bzw. des Urnengrabes zu entrichten.
(2)              Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshallen sind je Aufbahrung zu entrichten.
(3)              Die Verordnung gilt für den Friedhof Rittersdorf (neuer Teil) sowie die Aufbahrungshallen Rittersdorf und Irschen.

                                                                                                § 3
   Höhe der Abgabe
(1)              Die Gebühr für die Grabstätten beträgt für die Dauer von 10 Jahren für
a)               ein Doppel- oder Familiengrab € 252,00
b)               ein Einzelgrab € 132,00
(2)              Die Gebühr für die Urnengräber beträgt für die Dauer von 10 Jahren
für jedes Urnengrab              € 100,00
(3)              Die Gebühr für die Inschrifttafel eines Urnengrabes beträgt € 750,00
(4)              Die Gebühr für die Aufbahrungshalle beträgt je Aufbahrung € 120,00

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten, Urnengräber und der Aufbahrungshallen werden von der Gemeinde Irschen Gebühren ausgeschrieben.

                                                                                                § 4
   Abgabenschuldner
Zur Errichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnengräbern erwirbt, Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten bzw. Urnengräber beziehungsweise die Aufbahrungshallen zur Benützung beansprucht.

                                                                                                § 5
   Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)              Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
(2)              Die Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 sind ab Erwerb des Nutzungsrechtes auf zehn Jahr im Vorhinein zu entrichten; die Vorschreibung erfolgt in zwei Teilbeträgen.
(3)              Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(4)              Der zweite Teilbetrag ist nach 5 Jahren zu entrichten und wird mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt. Er ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(5)              Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für den Fall der Verlängerung des Nutzungsrechts.
(6)              Die Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sind nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

                                                                                                § 6
   Inkrafttreten

(1)              Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 21. Juli 2014, Zahl: 817-0/1/2014 mit der Friedhofsgebühren für den Friedhof Rittersdorf (neuer Teil) ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung), außer Kraft.

Bürgermeister

Dullnig Manfred