§ 1 Eigentum und Zweckbestimmung Der Friedhof Rittersdorf (neuer Teil) ist Eigentum der Gemeinde Irschen. (2) Der Friedhof besteht aus den Grundstücken Nr. 886/3, EZ 385, KG 73117 Rittersdorf. Er hat ein Ausmaß von 976 m2. Im östlichen Bereich des Friedhofs befindet sich die Aufbahrungshalle sowie WC-Anlagen. Vor dem westlichen Einfahrtstor befinden sich Parkflächen. Im östlichen Bereich des „alten Friedhofs“ befindet sich ein mit einer Hinweistafel gekennzeichneter Platz für Friedhofsabfälle. (3) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Irschen.
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§ 2 Ordnungsvorschriften Grundsätzlich werden keine bestimmten Öffnungszeiten festgelegt. Die Friedhofsver-waltung kann jedoch das Betreten der Friedhofsanlage oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Gründen vorübergehende untersagen. (2) Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Daher haben sich die Besucher entsprechend ruhig zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Fried-hof verwiesen werden. Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet: a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, b) die Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren (außer mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung), c) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern, Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Assistenz- und Therapiebegleithunde), e) das Spielen, Herumlaufen, Radfahren, Rauchen und Lärmen.
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§ 3 Bestattungsanlagen Der Friedhof besteht aus einer Fläche zur Bestattung von Leichen und einer Fläche zur Bestattung von Leichenasche (Urnen).
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§ 4 Grabarten Die Gräber werden eingeteilt in Einzelgräber, Doppel- bzw. Familiengräber und Urnengräber. Die Gräber werden nach dem bei der Friedhofsverwaltung (Gemeindeamt Irschen) zur all-gemeinen Einsichtnahme aufgelegten Gräberplan fortlaufend belegt.
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§ 5 Ausmaße der Grabstellen (1) Einzelgräber sind 2,00 Meter (+ 40 cm Sockelbereich) lang und 1,10 Meter breit. (2) Doppel- bzw. Familiengräber sind 2,00 Meter (+ 40 cm Sockelbereich) lang und 2,20 Meter breit. (3) Vor den Grabstellen bleibt jeweils ein Begehungsstreifen von jeweils 1,10 Meter frei. Die Grabstellenbreiten von jeweils 1,10 Meter sind durch Markierungen an der Fried-hofsmauer gekennzeichnet und werden von dorther von der Friedhofsverwaltung zur jeweiligen Grabstelle durch Einmessen übertragen. Die Grabtiefe ist mit 1,60 Meter – bei Doppelbelegung jedoch mit 2,00 Meter festge-legt. (4) Die Urnengräber befinden sich im nord-westlichen Bereich der Friedhofsanlage. Ein Urnengrab besteht aus Betonschächten im Ausmaß von 65 x 40 x 35 cm. Der Schacht ist in der Mitte mit einer Trennwand versehen. Somit können in jeder Hälfte des Schachtes bis zu 2 Urnen bestattet werden. Der Urnenschacht ist mit einer Gra-nitsteinplatte abgedeckt. Zu jedem Urnenschacht gehören 2 an der Friedhofsmauer übereinander montierte Grabinschrifttafeln im Ausmaß von 60 x 30 cm. Die obere In-schrifttafel betrifft die rechte Seite des Urnenschachtes.
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§ 6 Ruhefristen Die Benützungsdauer beträgt für Gräber und für Urnengräber 10 Jahre. (gerechnet ab der letzten Beisetzung)
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§ 7 Nutzungsrecht Durch den Erwerb einer Grabstelle erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung. (2) Der Erwerb einer Grabstelle berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefrist. (3) Durch den Erwerb eines Doppel- bzw. Familiengrabes können der Erwerber und seine Angehörigen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes bestattet werden. (4) Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche nach Abs. 3 beigesetzt werden kann. (5) Das Grabnutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben. Die Höhe dieses Entgeltes richtet sich nach der Friedhofsgebührenverord-nung. (6) Eine Übertragung des Grabbenutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Irschen möglich. (7) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
§ 7 Nutzungsrecht Durch den Erwerb einer Grabstelle erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung. (2) Der Erwerb einer Grabstelle berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefrist. (3) Durch den Erwerb eines Doppel- bzw. Familiengrabes können der Erwerber und seine Angehörigen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes bestattet werden. (4) Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche nach Absatz 3, beigesetzt werden kann. (5) Das Grabnutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben. Die Höhe dieses Entgeltes richtet sich nach der Friedhofsgebührenverord-nung. (6) Eine Übertragung des Grabbenutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Irschen möglich. (7) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
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§ 8 Erlöschen des Nutzungsrechts Die Gemeinde Irschen teilt dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benüt-zungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mit. (2) Nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes können Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, von der Gemeinde Irschen in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhezeit verliehen und kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten und nach Entrichtung der Nachlöseentgelte auf jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Erneuerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (4) Die Gemeinde Irschen verpflichtet sich, bei Stilllegung oder Auflassung der Bestat-tungsanlage darauf Bedacht zu nehmen, dass Leichen- und Aschenreste an Ort und Stelle zerfallen können und somit keine Beisetzung der Leichen- und Aschenreste in ei-ner anderen Bestattungsanlage notwendig wird. Im Falle des Erlöschens des Rechtes zur Verwendung der Bestattungsanlage verpflichtet sich die Friedhofsverwaltung dazu, Leichen- und Aschenreste in einer anderen Bestattungsanlage beizusetzen. Bei der Wahl der Bestattungsanlage ist auf die Interessen der Angehörigen Bedacht zu nehmen.
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§ 9 Gestaltung der Grabstätte Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt werden. In Anlehnung an die Friedhofsordnung der Pfarre für den Pfarrfriedhof Rittersdorf (alter Teil) werden für die Gestaltung folgende verbindlichen Richtlinien festgelegt: Grabsteinsockel Die Sockel sollen nicht zu beherrschend wirken. Höchst-Breite beim Einzelgrab 0,80 Meter Höchst-Breite beim Doppelgrab 1,10 Meter (Es wird jedoch eine geringere Sockelbreite empfohlen, da dadurch das Ausmähen zwischen den Gräbern erleichtert wird und auch ein erleichterter Zutritt zu den Gräbern möglich ist.) Grabsteine Höchstmaß samt Sockel für das Einzelgrab Höhe 1,20 Meter Breite 0,65 Meter Höchstmaß samt Sockel für das Doppelgrab Höhe 1,20 Meter Breite 0,85 Meter Um den derzeitigen Charakter des Friedhofes Rittersdorf (alter Teil) zu bewahren, wird emp-fohlen, kleinere Maße (vor allem hinsichtlich der Breite) zu verwenden. Grabkreuze Höchst-Höhe samt Sockel beim Einzelgrab 1,60 Meter Breite Querbalken max. 0,65 m Höchst-Höhe samt Sockel beim Familiengrab 1,60 Meter Breite Querbalken max. 0,85 m Standsicherheit Die Grabmale sind entsprechend der Größe und dem Gewicht fachmännisch zu fundamen-tieren und zu befestigen, damit sie dauerhaft standsicher sind. Der Grabmieter ist für Schä-den, die durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht werden, haftbar. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, zur Vermeidung von Gefahren solche Grabmale, die nicht standsicher sind, auf Kosten des Grabmieters abzusichern oder abzutragen.
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§ 10 Pflege der Grabstätte Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gepflegt werden. In Anlehnung an die Friedhofsordnung der Pfarre für den Pfarrfriedhof Rittersdorf (alter Teil) werden für die Pflege folgende verbindlichen Richtlinien festgelegt: Die Grabhügel sollen – von der Rückseite des Sockel an gemessen – nach vorne gleichmä-ßig in der Länge von maximal 1,70 Meter (angepasst an die bestehenden Gräber) angelegt werden. Die Breite der Beete darf die vorgeschriebene Sockelbreite nicht überschreiten, kann jedoch jederzeit schmäler ausgeführt werden. Einfassungen der Beete mit Leistensteinen oder aus Holz sind nicht erlaubt. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern der Friedhofsanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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§ 11 Gewerbliche Arbeiten Steinmetze, Gärtner etc. bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Alle Arbeiten sind so vorzunehmen, dass dadurch Begräbnisfeierlichkeiten nicht ge-stört werden.
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§ 12 Haftung Die Gemeinde Irschen haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung der von wem auch immer in den Friedhof eingebrachten Gegenstände.
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§ 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 21.07.2014, Zahl: 817-0/2/2014, mit welcher eine Friedhofsordnung erlassen wurde, außer Kraft.
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