Irschen, am 15.12.2004

Zahl: 920-8/2004

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde römisch eins R S C H E N vom 11.12.2004, Zl. 920-8/2004 mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 14.12.2001, Zl. 920-8/2001, mit der Buchleihgebühren ausgeschrieben wurden, geändert wird.

Gemäß Paragraph 13, der Allgemeinden Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3,, Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Ziffer eins
    Für die Entlehnung von Büchern aus der Gemeindebücherei werden Buchleihgebühren ausgeschrieben.

  1. Ziffer 2
    Die Höhe der Bandgebühr beträgt pro 3 Wochen Entlehnung Euro 1,00

  1. Ziffer 3
    Die Höhe der Bandgebühr beträgt pro 3 Wochen Entlehnung für Kinder- und Jugendbücher Euro 0,50.

Paragraph 2,

Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die von der Gemeindebücherei Bücher entlehnen.

Paragraph 3,

  1. Ziffer eins
    Die Abgabe ist zum Zeitpunkt der Entlehnung zu entrichten.

  1. Ziffer 2
    Dauert die Entlehnung länger als 3 Wochen, so ist die restliche Buchgebühr spätestens bei der Abgabe des Buches fällig.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2005 in Kraft.

Mit dem Inkraftreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 14.12.2001, Zl. 920-8/2001, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

angeschlagen am: 15.12.2004

abgenommen am: 30.12.2004