KINDERGARTENORDNUNG DER GEMEINDE IRSCHEN
in Entsprechung des § 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (K-KBG), LGBl. Nr. 13/2011 in der geltenden Fassung, für den Kindergarten der Gemeinde Irschen.in Entsprechung des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (K-KBG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, in der geltenden Fassung, für den Kindergarten der Gemeinde Irschen.
§ 1 AufnahmeParagraph eins, Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung - alterserweiterte Kinderbetreuung). Die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit;
Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr werden zuerst berücksichtigt,
die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
die Anmeldung durch den oder die Erziehungsberechtigten,
die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse,
die schriftliche Verpflichtung des oder der Erziehungsberechtigten, die Kinder-gartenordnung einzuhalten.
die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung.
Behinderte (beeinträchtigte)
Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung die
erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung (Beeinträchtigung) eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
Die Kindergarteneinschreibung (Anmeldung) findet im Kindergarten statt. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler
Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Die Aufnahme findet alljährlich im Mai des
jeweiligen Jahres statt.
Anlässlich der Anmeldung bzw. der Aufnahme ist eine Einschreibgebühr von € 2,-- pro Kind zu entrichten
§ 2 Vorschriften für den BesuchParagraph 2, Vorschriften für den Besuch
Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen.
Das Fernbleiben eines Kindes infolge
Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wieder-aufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Bestehen Bedenken bezüglich der
körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests zu verlangen.
entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten.
Es benötigt für den Besuch: ein Paar Hausschuhe, Turnsachen, Zahnbürste, Jausentasche.
Die Hausschuhe und die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlich lesbar zu markieren. Es ist ratsam, auch die anderen
Kleidungsstücke, Schirme usw. zu kennzeichnen.
Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum
und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich.
Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im
verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule,
insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich
zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten." (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt § 20) Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder fürzurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten." (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,) Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für
insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom
Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen,
außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 3 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
geahndet.
§ 3 BetriebszeitenParagraph 3, Betriebszeiten
Der Kindergarten wird als Jahreskindergarten geführt. Er beginnt und endet mit jedem Schuljahr.
Die Betriebszeiten werden wie folgt
festgesetzt: Montag bis Freitag von 07.15 Uhr bis 12.45 Uhr.
Der Kindergarten bleibt geschlossen:
* im Sommer während der Schulferien,
* in der Karwoche,
* während der Weihnachtsferien,
* an gesetzlichen Feiertagen
§ 4 BeitragParagraph 4, Beitrag
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein
monatlicher Beitrag in der Höhe von € 75,00 (inkl. 10 % MWSt.) pro Kind zu leisten.
Um Beitragsermäßigung oder
-befreiung kann schriftlich unter Angabe von Gründen angesucht werden. Über Beitragsermäßigungen oder -befreiung entscheidet der Gemeinderat.
§ 5 Austritt und EntlassungParagraph 5, Austritt und Entlassung
Der Austritt des Kindes während des Kindergartenjahres ist spätestens 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens zu melden.
Gründe für die Entlassung
des Kindes aus dem Kindergarten sind:
Gebrechen oder eine seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen;
längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Meldung an die Kindergartenleitung;
Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungs-berechtigten (z.B. wiederholtes und unbegründetes zu spätes Abholen des Kindes);
nicht zeitgerechtes Einzahlen des Elternbeitrages.
§ 6 InkrafttretenParagraph 6, Inkrafttreten
Diese Kindergartenordnung gilt mit Wirkung ab 01.01.2014. Ihr liegt der Gemeinderats-beschluss vom 16.12.2013 zugrunde. Gleichzeitig treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Irschen, mit welchen die Kindergartenordnung festgelegt wurde, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Gottfried Mandler
Angeschlagen: 20.12.2013
Abgenommen: 07.01.2014