§ 1 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: • das vollendete 3. Lebensjahr • die körperliche und geistige Eignung des Kindes • die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten • die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung • die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse • die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und -betreuungsordnung einzuhalten Die Anmeldungen werden jährlich im Monat April entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. „In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG, Teil 2, 1. Abschnitt § 3) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
§ 1 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: • das vollendete 3. Lebensjahr • die körperliche und geistige Eignung des Kindes • die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten • die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung • die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse • die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und -betreuungsordnung einzuhalten Die Anmeldungen werden jährlich im Monat April entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. „In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG, Teil 2, 1. Abschnitt Paragraph 3,) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
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§ 2 Vorschriften für den Besuch • Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigen bis spätestens 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an ei-nen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist. • Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich. • Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. • Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. • Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. • Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / KindergartenpädagogIn verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen ist. • Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. • Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen. • Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. • Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern in Kin-derbildungs- und –betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten (lt. § 3a des K-KBBG). Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz K-KBBG, 2. Ab-schnitt § 20) Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet! Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
§ 2 Vorschriften für den Besuch • Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigen bis spätestens 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an ei-nen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist. • Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich. • Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. • Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. • Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. • Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / KindergartenpädagogIn verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen ist. • Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. • Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen. • Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. • Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern in Kin-derbildungs- und –betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten (lt. Paragraph 3 a, des K-KBBG). Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz K-KBBG, 2. Ab-schnitt Paragraph 20,) Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet! Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
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§ 3 Beiträge Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird für Kinder, welche sich ein Jahr vor Schuleintritt befinden, ein Halbtagsplatz ohne Verpflegung mit einer Förderung in der Höhe von € 85,- unterstützt. Folgende Beiträge sind zu leisten: • € 85,00 für den Besuch des Halbtageskindergartens ohne Verpflegung • € 160,00 für den Ganztageskindergarten • Der Beitrag pro Mittagessen € 6,50 (Verrechnung nach tatsächlicher Inanspruchnahme) Die Beiträge sind monatlich im Vorhinein bis spätestens 05. des Monats zu entrichten und werden jährlich an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria angepasst. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr ist 10 mal im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Bei-trag zu leisten (ärztliche Bestätigung).
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§ 5 Austritt und Entlassung Eine Abmeldung kann aus triftigen Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils letzten eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbil-dungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn • aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist, • aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist, • die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder • die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.
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