Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 26.06.2017, Zahl 240-0/2017, Kinderbildungs- und Betreuungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Irschen in Entsprechung des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (K-KBBG), LGBl.Nr. 13/2011 in der geltenden Fassung, für den Kindergarten der Gemeinde Irschen.

Gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (K-KBBG), LGBl.Nr. 13/2011 in der geltenden Fassung

                                                                                                § 1
   Aufnahme
1.              Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten auf-genommen.

2.              Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a.              das vollendete 3. Lebensjahr,
b.              die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
c.              die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten,
d.              die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung.
e.              die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse,
f.              die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten.

3.              Die Anmeldungen werden jährlich im Monat April entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.

4.              In eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art und Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

5.              Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

6.              Anlässlich der Anmeldung bzw. der Aufnahme ist eine Einschreibgebühr von € 2,-- pro Kind zu entrichten

                                                                                                § 2
   Vorschriften für den Besuch
1.              Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 08.00 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen im Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

2.              Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

3.              Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

4.              Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.

5.              Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

6.              Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die LeiterIn/KindergartenpädagogIn gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen.

7.              Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.

8.              Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.

9.              Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.


Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht wer-den. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten

Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens 4 Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen!

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige KindergartenpädagogIn! Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

                                                                                                § 3
   Beitrag
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein monatlicher Beitrag in der Höhe von € 85,00 pro Kind zu leisten.

Für Kinder, die sich im verpflichtenden Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt befinden, wird der Halbtagesbesuch vom Amt der Kärntner Landesregierung mit einer Förderung unterstützt.

Der Tarif für 4- und 3-jährige Kinder beträgt € 75,00 pro Monat.

Die Beiträge sind monatlich im Vorhinein bis spätestens am 05. des Monats zu entrichten und werden jährlich an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria angepasst.

Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr ist 10 x im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten (ärztliche Bestätigung).

                                                                                                § 4
   Betriebszeiten
1.              Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt mit Schulbeginn im September eines Jahres und endet – dem Schuljahr angepasst – mit Beginn der Sommerferien des folgenden Jahres. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.

2.              Der Kindergarten bleibt geschlossen:
•              im Sommer während der Schulferien,
•              in der Karwoche,
•              während der Weihnachtsferien,

Sollte Ihr Kind während der Sommerferien eine Betreuung benötigen, ist die Anmeldung verpflichtend und der Elternbeitrag im Vorhinein zu leisten. Der Sommerkindergarten findet ab einem Bedarf von 15 Kindern statt.

3.              Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 07.15 Uhr bis 12.45 Uhr.

                                                                                                § 5
   Austritt und Entlassung
Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug, etc.) zum jeweils letzten eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
a)              Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
b)              Das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt
c)              Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte
d)              Zahlungsrückstände
e)              Wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung
f)              Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes
g)              Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch

                                                                                                § 6
   Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt mit Wirkung ab 01.09.2017. Ihr liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2017 zugrunde.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 16.12.2013, mit welchen die Kindergartenordnung festgelegt wurde, außer Kraft.

Der/die Bürgermeister/in

Mandler Gottfried