1. Nachtragsvoranschlag 2021

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenblut am Großglockner vom 15. Dezember 2021, Zl. 920-0/2021 mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2021).

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 4.388.700,00

Aufwendungen:        € 4.733.500,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € - 344.800,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.974.800,00

Auszahlungen:        € 5.291.100,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 316.300,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt: 00,01,16,21,820,833,850,851,852,853

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 810.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Bürgermeister:

Martin Lackner eh.

angeschlagen am 17. Dezember 2021

 

abgenommen am 10. Jänner 2022