1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenblut am Großglockner vom 24. November 2020 Zl. 902-0/2020 mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 5.572.300,00
Aufwendungen: € 6.506.300,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 934.000,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 6.165.900,00
Auszahlungen: € 6.663.900,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 498.000,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt: 00,01,16,21,820,833,850,851,852,853
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 1.000.000,00
Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. November 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Josef Schachner eh.
Angeschlagen am 24.11.2020 |
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Abgenommen am 11.12.2020 |
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