römisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde
Heiligenblut vom 14. Juli 2009,mit der eine
G e s c h ä f t s o r d n u n g erlassen wird.
Auf Grund des Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2008, wird verordnet:
Paragraph eins, Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Zu Beginn der Sitzung - bei späterem
Eintritt einer Verhinderung dann - hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung
teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung
bekanntzugeben.
(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen
der Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Wenn ein Fall
eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.
(4) Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuss Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.
Paragraph 2, Verlauf der Sitzungen
(1) In Sitzungen des Gemeinderates darf ein Mitglied des Gemeinderates zum selben Ver-handlungsgegenstand nur zwei Male das Wort
ergreifen.
(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates, mit
Ausnahme des Berichterstatters, darf in den Sitzungen des Gemeinderates zu jedem Tagesordnungspunkt nicht länger als fünf Minuten sprechen.
Paragraph 3, Schluss der Debatte
(1) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen
haben, kann der Antrag auf Schluss der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne
Debatte.
(2) Spricht sich das Kollegialorgan
für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorge-merkten Rednern das Wort zu erteilen.
(3)
Wird nach Schluss der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.
Paragraph 4, Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
Paragraph 5, Anträge zur Geschäftsbehandlung
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung
stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs-)Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungs-verfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.
(2) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht übersteigen.
(4) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:
Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet Anträge auf Vertagung
Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand
Anträge auf Schluss der Debatte
Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Stimmzettel Anträge auf Unterbrechung der Sitzung
Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache
Anträge auf Verlesung einer Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift
usw.
Paragraph 6, Abstimmung und Beschlussfassung
(1)
Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinde-rates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.
(2) Die Abstimmung erfolgt
durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.
(3) Die Vornahme einer Gegenprobe ist unzulässig.
(4) Von der Berichterstattung
zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vor-sitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(5)
Hat der Ausschuß bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss solange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Vorstandssitzung) sind.
Paragraph 7, Selbständige Anträge
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist
berechtigt im Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Sind selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde verbunden, so sind von diesem Mitglied eine Kostenschätzung sowie Bedeckungs-vorschläge anzuschließen.
(2)
Die Zurückziehung von selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Gemeinderates ist solange möglich, als ein Ausschuss oder der Gemeindevorstand noch keinen Antrag an den Gemeinderat beschlossen hat.
Paragraph 8, Übertragung von Aufgaben
Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die zutreffenden Maßnahmen keine oder nur Ausgaben erwarten lassen, die im Voranschlag vorgesehen sind und soweit diese Ausgaben im Einzelfall maximal € 7.267,- nicht
übersteigen.
Paragraph 9, Niederschrift
(1)
Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt den Schriftführer.
(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den genauen Wortlaut der abweichenden Meinung bekanntzugeben.
(3) Niederschriften über
Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend
waren.
(4) Die Fertigung der original zu
unterschreibenden Niederschrift durch die Ausschussobmänner und die jeweils zu bestellenden, anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevor-standes oder des Ausschusses muß jedenfalls im Gemeindeamt erfolgen. In Ausnahmefällen, wie Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.
Paragraph 10, Rechte des Leiters des inneren Dienstes
(1) Der Leiter des inneren Dienstes ist
zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse einzuladen.
Paragraph 11, Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf
des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung vom 18.12.1986 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Josef Schachner eh.
angeschlagen am: 20.07.2009
abgenommen am: 10.08.2009