römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 28.11.2016, Zahl: 920-8-2.075/2016, mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, des Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998 i.d.F. Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) i.d.F. Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage Flattach wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für welche die Kanalisationsanlage Flattach bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit (BWE)
€ 140,37 inkl. Ust.
Paragraph 4,
Benützungsgebühren
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
Der Gebührensatz beträgt
€ 1,30 inkl. Ust.
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude verpflichtet.
Paragraph 6,
Festsetzung der Abgabe
Die Bereitstellungsgebühr und die Benützungsgebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14.02.2000, Zahl: 920-8-943/2000, außer Kraft.
Flattach, am 28.11.2016
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Kurt SCHOBER
Angeschlagen am: 29.11.2016
Abgenommen am: 14.12.2016