römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 13. Dezember 2022, Zahl: 8510-230/2022, mit der die Kanalgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraph 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme   der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Flattach werden von der Gemeinde Flattach   Kanalgebühren ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der    Gemeinde Flattach eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)  Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)  Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.




(5)  Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Flattach ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Kanalentsorgungsbereichsverordnung).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)  Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)  Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

115,00 Euro


Paragraph 5,

Benützungsgebühr

(1)  Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 6 dieser Verordnung.

(2)  Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser; 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m³ Abwasser gleichgestellt.

(3)  Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)  Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigten, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 6,

Höhe der Benützungsgebühr




Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

2,05 Euro

Paragraph 7,

Wasserzählergebühr

(1)  Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

für Hauptzähler - 3 m³:                               6 Euro

für Hauptzähler – 7 m³:                               10 Euro

für Hauptzähler – 20 m³:                             20 Euro

(2)  Die Wasserzählergebühr ist nicht zu entrichten, wenn der Wasserzähler auch für die Ermittlung des Wasserverbrauchs nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, herangezogen wird.

Paragraph 8,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Flattach angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 9,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)  Die Kanal- und Wasserzählergebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)  Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. März jeden Kalenderjahres).

(3)  Die gemäß § 10 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 10,

Teilzahlungen

(1)  Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Jänner, Juli, und Oktober; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.







(2)  Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)  Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im vorangegangenen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)  Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 24. März 2022, Zl. 8510-53/2022, mit der Kanalgebühren und Gebühren für den gemeindeeigenen Wasserzähler ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Kurt SCHOBER