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des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 04.12.2017, Zahl: 850-1.834/2017, mit welcher eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung wird von der Gemeinde Flattach eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14.12.1978, Zahl: 810-3-1.988/1978, in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2002, Zahl: 810-3-1.019/2002, festgelegten Versorgungsbereich.

Paragraph 3,

Gebührensatz

(1) Die Wasserbezugsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3)                                                                                                                          Der Gebührensatz wird mit

€ 0,75 inkl. 10 % Ust.


pro m³ Wasser festgesetzt.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

(1)         Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2)         Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.

Paragraph 5,

Festsetzung der Abgabe

(1)         Die Wasserbezugsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen und ist mit Ablauf von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)         Für die Ermittlung der Wasserbezugsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres (01.04. bis 31.03.) heranzuziehen.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)         Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft.

(2)         Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 28.11.2016, Zahl: 810-3-2.077/2016, mit der für die Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Kurt SCHOBER