römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 24. März 2022, Zl. 8500-49/2022, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)        Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung wird von der Gemeinde Flattach eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

(2)        Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Flattach eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)        Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)        Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(3)        Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und  Umgebung der Gemeinde Flattach ist mit gesonderter Verordnung festgelegt
              (Bereich: Flattach und Umgebung)

Paragraph 3,

Benützungsgebühr

(1)        Die Benützungsgebühr ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)        Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %

ab dem 1. April 2022:  1,50 Euro.

Paragraph 5,

Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %

                                                        für Hauptzähler – 3 m³: 6 Euro

für Hauptzähler – 7 m³:  10 Euro

für Hauptzähler – 20 m³: 20 Euro

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1)        Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Flattach angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)        Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)        Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)         Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer  Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. März

              jeden Kalenderjahres).

(3)         Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Teilzahlungen

(1)         Für die Benützungsgebühr sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die  Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Jänner, Juli und Oktober; sie  sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)        Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der  im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der  Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)         Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer  Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer  Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

(2)         Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde  Flattach vom 3. Oktober 2018, Zl. 850-1.387/2018, mit welcher eine Wasserbezugsgebühr  ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Kurt Schober