römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 11.12.2018, Zahl: 8510-1.443/2018, mit der die Kanalgebühren und Gebühren für den gemeindeeigenen Wasserzähler ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)
Gemäß Paragraph 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Flattach werden von der Gemeinde Flattach Kanalgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler werden Wasserzählergebühren ausgeschrieben.
(5) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Flattach ist mit gesonderter Verordnung vom 12.02.1996, Zahl: 811-416/1996 i.d.g.F. festgelegt (Bereich: Reinhalteverband Mölltal – Kanalisationsbereich der Gemeinde Flattach).
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.
Paragraph 4,
Höhe der Bereitstellungsgebühr
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
120,00 Euro
Paragraph 5,
Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung.
(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt ist.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigten, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
Paragraph 6,
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
1,60 Euro
Paragraph 7,
Wasserzählergebühr
Die Wasserzählergebühr richtet sich nach der Größe des Messgerätes und beträgt pro Wasserzähler, Jahr und inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) für 3 m³ 5,00 Euro
b) für 7 m³ 8,00 Euro
c) für 20 m³ 12,00 Euro
Paragraph 8,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Flattach angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen verpflichtet.
Paragraph 9,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Kanal- und Wasserzählergebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. März jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 10,
Teilzahlungen
(1) Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich (Fälligkeit am 15.02., am 15.08. und am 15.11.) Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels
Lastschriftanzeige bzw. Zahlschein jeweils im Jänner, Juli, und Oktober. Die Endabrechnung erfolgt im April.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 04.12.2017, Zahl: 851-1.832/2017, mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Kurt SCHOBER