römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 28.11.2016, Zahl: 810-3-2.077/2016, mit welcher Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998 i.d.F. Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG) i.d.F. Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Höhe der Abgabe

Die Wasserbezugsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

Der Gebührensatz pro Kubikmeter Wasser beträgt

€ 0,75 inkl. Ust.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.

Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.

Der Grundeigentümer haftet neben dem Bestandnehmer, der Bauherr neben dem Bauführer für die Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand.

Paragraph 5,

Festsetzung der Abgabe

Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils vierteljährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14.12.1978, Zahl: 810-3-1990/1978, in der Fassung der Verordnung vom 16.12.1997, Zahl: 850-2.768/1997, außer Kraft.

Flattach, am 28.11.2016

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Kurt SCHOBER

Angeschlagen am:  29.11.2016

Abgenommen am:  14.12.2016