römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 28.11.2016, Zahl: 810-3-2.076/2016, mit welcher Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998 i.d.F. Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie Paragraphen 10 und 13 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG) i.d.F. Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung und Geltungsbereich
Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14.12.1978, Zahl: 810-3-1.988/1978, in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2002, Zahl: 810-3-1.019/2002, festgelegten Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung.
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
Der Grundstückseigentümer haftet, sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist, für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Paragraph 3,
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit
€ 750,00 inkl. Ust.
Paragraph 4,
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt mit 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 05.12.2003, Zahl: 810-3-2.650/2003, außer Kraft.
Flattach, am 28.11.2016
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Kurt SCHOBER
Angeschlagen am: 29.11.2016
Abgenommen am: 14.12.2016