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des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 16.09.2002, Zl. 810-3-2072/2002,

mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, und Paragraphen 10 und 13 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, wird verordnet.

Paragraph eins,

Ausschreibung und Geltungsbereich

(1)              Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

(2)              Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.1978, Zl. 810-3-1988/1978 in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2002, Zl. 810-3-1019/2002, festgelegten Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage Flattach und Umgebung.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1)              Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewassersorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2)              Der Grundstückseigentümer haftet, sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist, für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Paragraph 3,

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inkl. MWSt. €              279,80 .

Paragraph 4,

Wirksamkeitsbeginn

(1)              Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2)              Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des

              Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14.12.1978, Zl. 810-3-1989/1978

              außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am:               18.09.2002

Abgenommen am:               27.11.2002