Politischer Bezirk: Spittal/Drau
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römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 21.12.2009, Zahl:
900-2.815/2009, mit welchem die Verordnung des Gemeinderates Flattach vom 23.05.2006, Zahl: 900-1.943/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wie folgt abgeändert wird:
Gemäß der Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde Flattach schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
Paragraph 2,
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung
bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber
ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Paragraph 3,
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die
über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen
nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils
angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
Paragraph 4,
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz
verwenden kann oder sie einem Dritten
zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden
die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem
Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche
Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als
Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich
überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder
deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz
(Absatz 2,) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) de Wohnung
für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres.
Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers)
der Wohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn
und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen
entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
Paragraph 5,
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als
Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser
innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte
Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung
der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als
Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen
Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4, sinngemäß.
Paragraph 6,
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom
Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres
ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten
Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
Paragraph 7,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen.
Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz
1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 46 aus 2008,.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine
Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Gemeinderates Flattach vom
23.05.2006, Zahl: 900-1.943/2006 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Kurt SCHOBER)
An der Amtstafel am Gemeindeamt Flattach
angeschlagen am: 23.12.2009
abgenommen am: 06.01.2010