Politischer Bezirk: Spittal/Drau

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römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 21.12.2009, Zahl:

900-2.815/2009, mit welchem die Verordnung des Gemeinderates Flattach vom 23.05.2006, Zahl: 900-1.943/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wie folgt abgeändert wird:

Gemäß der Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Gemeinde Flattach schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

Paragraph 2,

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als               Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus               den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung

bei einer               Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als

Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6,               Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter               Umständen, die darauf schließen

lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,

zuletzt in der Fassung               BGBl. römisch eins Nr. 52/2009).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete               Räumlichkeiten, die vom Inhaber

ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

Paragraph 3,

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1)              Nicht als Zweitwohnsitze gelten

  1. Litera a
    Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
  2. Litera b
    Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen,
erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
  1. Litera c
    Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
  2. Litera d
    Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
  3. Litera e
    Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
  4. Litera f
    Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder
altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
  1. Litera g
    Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, und
  2. Litera h
    Wohnwägen.

(2)              Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die

über die übliche gewerbliche               Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen

nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils

angeführten Zweck verwendet               werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner und Haftung

(1)              Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz

verwenden kann oder sie einem Dritten

zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt.               Miteigentümer schulden

die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem

              Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche

Nutzung einer Wohnung               (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(2)               Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als

Zweitwohnsitz vermietet,               verpachtet oder sonst entgeltlich

überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung.

(3)               Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder

deren sonstigen entgeltlichen               Überlassung als Zweitwohnsitz

(Absatz 2,) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) de              Wohnung

für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres.

Die Geltendmachung               der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers)

der Wohnung hat durch Bescheid zu               erfolgen.

(4)               Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, tritt nicht ein,               wenn er der Gemeinde den Beginn

und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder               sonstigen

entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz               innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

Paragraph 5,

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz               verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als

Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder               Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist               die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser

innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden               kann, anderenfalls hat der alte

Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung

der Wohnung, ist die               Abgabe für die Dauer der Verwendung als

Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet               nach ganzen

Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet               wird, gilt Absatz 4, sinngemäß.

Paragraph 6,

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1)              Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom

Abgabenschuldner bis zum               15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2)              Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres

ist die Abgabe an dem diesen               Zeitpunkt folgenden übernächsten

Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

Paragraph 7,

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1)              Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen.

Als Nutzfläche gilt die               gesamte Bodenfläche einer Wohnung

gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz

1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 46 aus 2008,.

(2)              Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

  1. Litera a
    bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m²               7 Euro
  2. Litera b
    bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als
30 m² bis 60 m²               14 Euro
  1. Litera c
    bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als
60 m² bis 90 m²              25 Euro
  1. Litera d
    bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m²
35 Euro

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge,               wenn die Wohnung über keine

Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen               Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1)               Diese Verordnung tritt mit 01.01.2010 in Kraft.

(2)               Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung

des Gemeinderates Flattach vom

              23.05.2006, Zahl: 900-1.943/2006 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Kurt SCHOBER)

An der Amtstafel am Gemeindeamt Flattach

angeschlagen am: 23.12.2009

abgenommen am: 06.01.2010