Politischer Bezirk: Spittal/Drau

Flattach 73               04785/ 205 Fax: 04785/ 567

A-9831 Flattach: flattach@ktn.gde.at www.flattach.at

Sachbearbeiter

Mag. (FH) Markus Zaiser

Amtsleitung

DW 12

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 20.09.2007, Zl.: 920-6-5.159/2007, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2006, und Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, und des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,, 71/1997 und 80/2001, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinde Flattach schreibt Vergnügungssteuern aus.
  2. Ziffer 2
    Die Vergnügungssteuern sind ausschließlich Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

  1. Ziffer eins
    Der Vergnügungssteuer unterliegen:
    1. Litera a
      Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz
1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,
in seiner jeweiligen Fassung gilt,
  1. Litera b
    Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963, in seiner
jeweiligen Fassung einer Berechtigung bedürfen,
  1. Litera c
    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltung
von Glücksspielen.
  1. Ziffer 2
    Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen, Spieltische, Schau-,
Scherz-,
Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger

Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

  1. Ziffer eins
    Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, des Kärntner
Veranstaltungsgesetzes) verpflichtet.
  1. Ziffer 2
    Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
  2. Ziffer 3
    Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine
erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe
verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

Artikel I

Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes

  1. Ziffer eins
    Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn
der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig gemacht wird und
nicht Artikel römisch IV der gegenständlichen Verordnung anzuwenden ist.
  1. Ziffer 2
    Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen
zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung einzuhebenden Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird.
  1. Ziffer 3
    Der Steuersatz beträgt:
    1. Litera a
      für Filmvorführungen 10 v.H.
    2. Litera b
      für alle anderen Veranstaltungen 15 v.H.
  2. Ziffer 4
    Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
  3. Ziffer 5
    Die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht
  4. 6
    Für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird, oder für Veranstaltungen, deren Ertrag nur mit verhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann, wird die Vergnügungssteuer mit einem Pauschalbetrag festgesetzt.

Artikel II

Pauschbetrag nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschbetrag beträgt für
    1. Litera a
      Die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat               € 36,-
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Litera b,), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten
zu kombinierten Spielapparaten (-automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
  1. Litera b
    die Aufstellung und den Betrieb von Fußballtischen, Fußball- u. Hockeyspielapparaten
ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten,
je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 9,-
  1. Litera c
    das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten
die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung, oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 727,-
  1. Litera d
    die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielautomaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997) je Geldspielapparat und begonnenem Kalendermonat € 58,-
  2. Litera e
    eine automatische Kegelbahn
je Bahn monatlich € 7,27
  1. Ziffer 2
    Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach Ziff. 1 Litera a,) bis d) endet erst
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates (Automaten) erfolgt,
oder die Abgabenbehörde sonst Kenntnis davon erlangt, dass der Apparat (Automat) vom
Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
  1. Ziffer 3
    Bei Austausch eines angemeldeten Automaten (Apparat) gegen einen im Sinne der Ziff. 1
Litera a,) bis d) gleichartigen Automaten (Apparates) innerhalb eines Kalendermonats tritt bei
gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für               die neu angemeldeten Apparate (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf dem Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

Paragraph 6,

Befreiung

  1. Ziffer eins
    Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
    1. Litera a
      Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen, kirchlichen oder
mildtätigen Zwecken verwendet wird.
  1. Litera b
    Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen (z. B. Musikschule, Kulturwoche).
  2. Litera c
    Die Vorführung von Filmen, die gemäß Paragraph 29, des Kärntner Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in seiner jeweils geltenden Fassung mit den Prädikaten
besonders wertvoll
oder wertvoll bewertet wurden.
  1. Litera d
    Sportveranstaltungen von Amateuren.
  2. Litera e
    Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung von Touristen dienen, sofern kein
Eintrittsgeld oder Getränkeaufschlag eingehoben wird (z. B. Heimatabende)
  1. Ziffer 2
    Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen,
ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
  1. Ziffer 3
    Veranstaltungen der Gemeinde Flattach (Fremdenverkehr) wie Heimatabende, Konzerte
usw. und Veranstaltungen der Gemeinde nach Paragraph 2, Absatz 2,
  1. Ziffer 4
    Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich
die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

  1. Ziffer eins
    Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am
  2. Ziffer 15
    des Monats fällig, der
dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
  1. Ziffer 2
    Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie

muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

  1. Ziffer eins
    Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabebehörde versehen zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Die Eintrittskarten müssen mit laufenden Nummern versehen sein und die Bezeichnung des Unternehmens, die Art, die Zeit und den Ort der Veranstaltung sowie den Preis enthalten.
Karten die unentgeltlich abgegeben werden, sind ausdrücklich als Freikarten zu bezeichnen.
  1. Ziffer 3
    Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
  2. Ziffer 4
    Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.

Paragraph 10,

Kontrolle

  1. Ziffer eins
    Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen,
insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen,
durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen
Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
  1. Ziffer 2
    Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Strafbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
    1. Litera a
      die Anmeldung nach Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
    2. Litera b
      Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des Paragraph 9,, Abs. (1) und (2) nicht
entsprechen;
  1. Litera c
    die Beobachtung von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte der Abgabenbehörde nicht zulässt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen lässt.
  1. Ziffer 2
    Verwaltunsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
€ 720,- zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt. 3)Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Paragraph 12,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am, auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 19.10.1999, Zl. 920-6-2144/1999, und vom 22.03.2007, Zl. 920-6-3.293/2007, außer Kraft.

Flattach, am 20.09.2007

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Christoph Vierbauch)

Angeschlagen am: 20.09.2007

Abgenommen am: 04.10.2007