römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 25.04.2017, Zahl: 004-652/2017, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Sitzungsgeld

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse  der Gemeinde Flattach gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29  Abs. 4 – 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als  Mitglied  (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in  zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei  Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des  Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der  Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in  Betracht  kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

Paragraph 2,

Höhe des Sitzungsgeldes

Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 70 Euro festgesetzt.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.05.2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates Flattach  vom 25.11.2003, Zahl: 004-1-2.748/2003, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Kurt SCHOBER

An der Amtstafel am Gemeindeamt Flattach bzw.

im Internet unter www.flattach.gv.at

kundgemacht am:             26.04.2017

abgenommen am:               10.05.2017