römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 04.04.2024, Zahl: 004-32/2024, mit der das Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung)

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Sitzungsgeld

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse  gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29  Abs. 4 oder 6 K-AGO  oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als  Mitglied  (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in § 2 festgesetzten  Höhe.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in  zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei  Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des  Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der  Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in  Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

Paragraph 2,

Höhe des Sitzungsgeldes

Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 100 Euro festgesetzt.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in  Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates  Flattach vom 25.04.2017, Zahl: 004-652/2017, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Kurt SCHOBER