römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 04.04.2024, Zahl: 004-32/2024, mit der das Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung)
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Abs. 4 oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in § 2 festgesetzten Höhe.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
Paragraph 2,
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 100 Euro festgesetzt.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates Flattach vom 25.04.2017, Zahl: 004-652/2017, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Kurt SCHOBER