Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14. Dezember 2020, Zl. 000-1-183/2020, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 4.345.900,00
Aufwendungen: € 5.129.700,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 572.800,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 15.500,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 226.500,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 5.557.800,00
Auszahlungen: € 6.014.300,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 456.500,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für den Personalaufwand und den Sachaufwand innerhalb eines Abschnittes gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 0,00
Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Schober Kurt
An der Amtstafel der Gemeinde Flattach
Angeschlagen am: ______________
Abgenommen am: ______________