Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 12. Juli 2022, Zl. 000-1-101/2022, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 4.119.100,00
Aufwendungen: € 4.033.300,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 337.300,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 352.600,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € 70.500,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 4.785.400,00
Auszahlungen: € 4.657.900,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 127.500,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für den Personalaufwand und den Sachaufwand innerhalb eines Abschnittes gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 0,00
Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Schober Kurt
An der Amtstafel der Gemeinde Flattach
Angeschlagen am: 13.07.2022
Abgenommen am: 27.07.2022