Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Flattach vom 14. Dezember 2020, Zl. 000-184/2020, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 3.827.900,00

Aufwendungen:        € 3.744.700,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 62.300,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 15.000,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 130.500,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 3.525.400,00

Auszahlungen:        € 3.488.200,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 37.200,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für den Personalaufwand und den Sachaufwand innerhalb eines Abschnittes gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 0,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Schober Kurt

An der Amtstafel der Gemeinde Flattach

Angeschlagen am: 15.12.2020

Abgenommen am: ______________