Datum: 11. Oktober 2025

Sachbearbeiter: Warmuth

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 11. Oktober 2025, Zl. 9202 aus 2025,, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2025)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2025.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 4.837.400,00

Aufwendungen:        € 4.281.000,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0.000,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 259.100,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 297.300,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 5.180.100,00

Auszahlungen:        € 5.659.900,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 479.800,00

Paragraph 3

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2025 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger