Zahl: 9200-8380/2025         Großkirchheim, 23. Dezember 2025

                                                                                                                Sachbearbeiter: Warmuth

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2025 Zl. 9200-838/2025, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung 2026)

Gemäß Paragraphen 16, 17, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Die Gemeinde Großkirchheim erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

Paragraph 2

Abgabengegenstand

(1)
Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2)
Der Abgabe unterliegen nicht Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

Paragraph 3

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes:

a)      von einem Hund (nicht Erwerb) Euro 59,50

b)      für den zweiten und jeden weiteren übrigen Hund je Euro 148,80

c)      von einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Euro 30,40 , Erwerbs gehalten wird

d)      von einem Hund, der von einem Landwirt oder einem Euro 30,40, Jäger gehalten wird

e)      für jeden zweiten und jeden weiteren Hund gemäß lit c und d Euro 58,00.

Paragraph 4

Befreiungen

(1) Von der Hundeabgabe ist befreit das Halten von:

a) Lawinen- und Personensuchhunden

b) Hunde des Bergrettungs- und Rettungsdienstes

c) Therapiebegleithunden

d) Hunden in Tierasylen.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 5

Hundemarke

(1)
Die Gemeinde folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht eine Hundemarke aus.

(2)
Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Großkirchheim“ und eine (fortlaufende) Nummer.

Paragraph 6

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember 2024, Zl. 9200-838/2024, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung 2025), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger