Zahl: 9200-8380/2018         Großkirchheim, 28.12.2018

                                                                                                                Sachbearbeiter: Warmuth

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 20.12.2018 Zl. 9200-838/2018, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)

Gemäß Paragraphen 16, 17, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Die Gemeinde Großkirchheim erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

Paragraph 2

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes:

a)              von einem Hund (nicht Erwerb)                                                                                  Euro 45,20

b)              für den zweiten und jeden weiteren übrigen Hund je                                        Euro 113,10

c) von einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Euro 22,60 , Erwerbs gehalten wird

d) von einem Hund, der von einem Landwirt oder einem Euro 22,60, Jäger gehalten wird

e) für jeden zweiten und jeden weiteren Hund gemäß Litera c und d Euro 58,00.

Paragraph 3

Befreiungen

(1) Von der Hundeabgabe sind befreit das Halten von:

a) Lawinensuchhunden

b) Hunden des Bergrettungsdienstes und

c) Hunden in Tierasylen.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 4

Hundemarke

Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Großkirchheim“ und eine (fortlaufende) Nummer.

Paragraph 5

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18. Dezember 2017, Zl. 9200-838/2017, mit welcher die Hundeabgabe ausgeschrieben wird, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger