Datum: 27. Dezember 2024
Sachbearbeiter: Warmuth
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember 2024, Zl. 9200 aus 2024,, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2025)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2025.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Erträge: € 4.047.500,00
Aufwendungen: € 3.795.100,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 259.100,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 6.700,00
Einzahlungen: € 3.617.500,00
Auszahlungen: € 3.343.600,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 273.900,00
Paragraph 3
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 820.000,00
Paragraph 4
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger