Datum: 30. Dezember 2020

Sachbearbeiter: Warmuth

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 30. Dezember 2020, Zl. 9200 aus 2020,, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 2.970.700,00

Aufwendungen:        € 3.013.800,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € - 43.100,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 2.640.700,00

Auszahlungen:        € 2.674.800,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 34.100,00

 

Paragraph 3

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 627.480,00

Paragraph 4

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger