Datum: 20. Dezember 2019

Sachbearbeiter: Warmuth

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember 2020, Zl. 9200 aus 2019,, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 3.212.200,00

Aufwendungen:        € 2.924.600,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 287.600,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 2.671.900,00

Auszahlungen:        € 2.423.300,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 248.600,00

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Paragraph 4

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              

€ 400.000,00

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger