1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 27. November 2020, Zl. 9020/1/2020, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 4.697.900,00

Aufwendungen:        € 3.056.000,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 1.641.900,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.291.400,00

Auszahlungen:        € 2.764.000,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 1.527.400,00

Paragraph 3

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger

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