1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 27. November 2020, Zl. 9020/1/2020, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
Erträge: € 4.697.900,00
Aufwendungen: € 3.056.000,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € 1.641.900,00
Einzahlungen: € 4.291.400,00
Auszahlungen: € 2.764.000,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 1.527.400,00
Paragraph 3
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger
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