Zahl: 8520-8520/2025 Großkirchheim, 23. Dezember 2025
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2025, Zahl: 8520-8520/2025, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung 2026)
Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, sowie §§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2025, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2016, Zl. 8520/2016 (Abfuhrordnung), wird verordnet: Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2016, Zl. 8520 aus 2016, (Abfuhrordnung), wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Abfallgebühren
(1)
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Abgabenschuldner haben für die Restmüllentsorgung entweder 70-Liter Müllsäcke oder Müllcontainer zu verwenden.
(3)
Die Höhe der Abfallgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken ergibt sich aus der Anzahl der Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz am Stichtag. Für Wohnobjekte, in denen niemand oder nur Nebenwohnsitze gemeldet sind, wird eine Jahresgebühr für 2 Personen vorgeschrieben.
(4)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von Müllcontainern werden geteilt ausgeschrieben: Für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits.
(5)
Der Gebührensatz beträgt:
Bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken
- im Abholbereich je Person / 2 Säcke / pro Jahr Euro 43,60
- im Sonderbereich je Person / 2 Säcke / pro Jahr Euro 39,70
Bei Verwendung von Müllcontainern
Bereitstellungsgebühr einmalig pro Jahr
- bei Verwendung von 80 l Container Euro 25,10
- bei Verwendung von 120 l Container Euro 37,70
- bei Verwendung von 240 l Container Euro 75,40
- bei Verwendung von 660 l Container Euro 207,30
- bei Verwendung von 800 l Container Euro 251,20
Entsorgungsgebühr pro Entleerung
- bei Verwendung von 80 l Container Euro 11,10
- bei Verwendung von 120 l Container Euro 16,60
- bei Verwendung von 240 l Container Euro 33,20
- bei Verwendung von 660 l Container Euro 91,20
- bei Verwendung von 800 l Container Euro 110,50
(6)
Die maximale Jahresgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken wird im Abholbereich mit Euro 218,00 im Sonderbereich mit Euro 198,50 festgelegt (Gebühr für 5 Personen). Im Mehrpersonenhaushalt sinkt die Abfallmenge prozentuell ab.
(7)
Die Gebühr für einen 70-Liter-Müllsack im Nachkauf wird auf Euro 7,40 festgelegt. Die Gebühr wird mit Abholung des Müllsackes am Gemeindeamt fällig.
(8)
In allen angegebenen Gebühren sind 10 % Umsatzsteuer enthalten.
(9)
Müllcontainer für Gewerbebetriebe werden bei Verwendung von 800l bis 25 Entleerungen zum Normalpreis verrechnet. Für jede weitere Entleerung wird pro Entleerung – 20 % auf den Normalpreis in Rechnung gestellt.
§ 2Paragraph 2
Biomüllgebühr
(1) Bei Verwendung einer 120 l Biotonne je Entleerung Euro 15,10
(2) In der angegebenen Gebühr ist 10 % Umsatzsteuer enthalten.
§ 3Paragraph 3
Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstücks auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 4Paragraph 4
Vorschreibungszeitraum
(1)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von 70 Liter Müllsäcken sind jährlich im 1. Halbjahr des Vorschreibungsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Als Stichtag für diese Gebühren gilt der Hauptwohnsitz sowie der Zweitwohnsitz am 1. Jänner des Vorschreibungsjahres.
(2)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von Müllcontainern sowie die Biomüllgebühr sind halbjährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5Paragraph 5
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember 2024, Zahl: 8520-8520/2024, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung 2025), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger