Zahl: 8520-8520/2023 Großkirchheim, 27. Dezember 2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2023, Zahl: 8520-8520/2023, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, sowie
§§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2016, Zahl: 8520/2016 (Abfuhrordnung), wird verordnet: Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie , Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2016, Zahl: 8520 aus 2016, (Abfuhrordnung), wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Abfallgebühren
(1)
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Abgabenschuldner haben für die Restmüllentsorgung entweder 70-Liter Müllsäcke oder Müllcontainer zu verwenden.
(3)
Die Höhe der Abfallgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken ergibt sich aus der Anzahl der Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz am Stichtag. Für Wohnobjekte, in denen niemand oder nur Nebenwohnsitze gemeldet sind, wird eine Jahresgebühr für 2 Personen vorgeschrieben.
(4)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von Müllcontainern werden geteilt ausgeschrieben: Für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits.
(5)
Der Gebührensatz beträgt:
Bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken
- im Abholbereich je Person / 2 Säcke / pro Jahr € 40,80
- im Sonderbereich je Person / 2 Säcke / pro Jahr € 37,20
Bei Verwendung von Müllcontainern
Bereitstellungsgebühr einmalig pro Jahr
- bei Verwendung von 80 l Container € 23,50
- bei Verwendung von 120 l Container € 35,30
- bei Verwendung von 240 l Container € 70,60
- bei Verwendung von 660 l Container € 194,00
- bei Verwendung von 800 l Container € 235,20
Entsorgungsgebühr pro Entleerung
- bei Verwendung von 80 l Container € 10,30
- bei Verwendung von 120 l Container € 15,50
- bei Verwendung von 240 l Container € 31,00
- bei Verwendung von 660 l Container € 85,40
- bei Verwendung von 800 l Container € 103,50
(6)
Die maximale Jahresgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken wird im Abholbereich mit € 204,00, im Sonderbereich mit € 186,00 festgelegt (Gebühr für 5 Personen). Im Mehrpersonenhaushalt sinkt die Abfallmenge prozentuell ab.
(7)
Die Gebühr für einen 70-Liter-Müllsack im Nachkauf wird auf € 7,00 festgelegt. Die Gebühr wird mit Abholung des Müllsackes am Gemeindeamt fällig.
(8)
In allen angegebenen Gebühren sind 10 % Umsatzsteuer enthalten.
(9)
Müllcontainer für Gewerbebetriebe werden bei Verwendung von 800 l bis 25 Entleerungen zum Normalpreis verrechnet. Für jede weitere Entleerung wird pro Entleerung – 20 % auf den Normalpreis in Rechnung gestellt.
§ 2Paragraph 2
Biomüllgebühr
(1)
Bei Verwendung einer 120 l Biotonne je Entleerung € 14,20.
(2) In der angegebenen Gebühr ist 10 % Umsatzsteuer enthalten.
§ 3Paragraph 3
Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstücks auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 4Paragraph 4
Vorschreibungszeitraum
(1)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von 70 Liter Müllsäcken sind jährlich im 1. Halbjahr des Vorschreibungsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Als Stichtag für diese Gebühren gilt der Hauptwohnsitz sowie der Zweitwohnsitz am 1. Jänner des Vorschreibungsjahres.
(2)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von Müllcontainern sowie die Biomüllgebühr sind halbjährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5Paragraph 5
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 16. Dezember 2022, Zahl: 8520-8520/2022, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger