Zahl: 8520-8520/2017            Großkirchheim, 19.12.2017

Sachbearbeiter: Warmuth

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017, Zahl: 8520-8520/2017, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO , Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2016, Zl. 8520 aus 2016, (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins

Abfallgebühren

(1)
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)
Abgabenschuldner haben für die Entsorgung entweder 70-Liter Müllsäcke oder Müllcontainer zu verwenden.

(3)   Die Höhe der Abfallgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken ergibt sich aus der Anzahl der Personen mit Haupt- oder Zweitwohnsitz am Stichtag. Für Wohnobjekte, in denen niemand oder nur Nebenwohnsitze gemeldet sind, wird eine Jahresgebühr von 2 Personen vorgeschrieben.
Die Höhe der Abfallgebühr bei Verwendung von Müllcontainern ergibt sich aus der Zahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllcontainer.

(4)
Der Gebührensatz beträgt:

im Abholbereich: 

-            bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken je Person  Euro 33,50

-             bei Verwendung von 80 l Container je Entleerung  Euro 13,50

-             bei Verwendung von 120 l Container je Entleerung  Euro 21,30

-             bei Verwendung von 240 l Container je Entleerung  Euro 36,30

-             bei Verwendung von 660 l Container je Entleerung  Euro 80,50

-             bei Verwendung von 800 l Container je Entleerung  Euro 99,20

im Sonderbereich:

-            bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken je Person  Euro 30,50

(5)
Die maximale Jahresgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken wird im Abholbereich mit Euro 167,50, im Sonderbereich mit Euro 152,50 festgelegt (Gebühr für 5 Personen).

(6)
Die Gebühr für einen 70-Liter-Müllsack im Nachkauf wird auf Euro 5,70 festgelegt. Die Gebühr wird mit Abholung des Müllsackes am Gemeindeamt fällig.

(7)
In allen angegebenen Gebühren sind 10 % Umsatzsteuer enthalten.

(8)
Bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken sind in der jährlichen Abfallgebühr 2 Müllsäcke pro Person enthalten.

(9)
Bei Verwendung von Müllcontainern sind die Abgabenschuldner verpflichtet mindestens 120 l pro Person pro Jahr zu entsorgen (Mindestentleerung). Wir dies nicht erfüllt, wird dies als Mindestentleerung verrechnet.

(10)
Für jede weitere Entleerung nach der Mindestentleerung wird ein vergünstigter Tarif in Rechnung gestellt:

-             bei Verwendung von 80 l Container  Euro 9,00

-             bei Verwendung von 120 l Container   Euro 13,50

-             bei Verwendung von 240 l Container   Euro 27,00

-             bei Verwendung von 660 l Container   Euro 74,30

-             bei Verwendung von 800 l Container   Euro 90,00

(11)
Müllcontainer für Gewerbebetriebe werden bis 25 Entleerungen zum Normalpreis verrechnet. Für jede weitere Entleerung wird pro Entleerung – 20 % auf den Normalpreis in Rechnung gestellt.

Paragraph 2

Biomüll-Gebühren

(1)   Bei Verwendung einer 120 l Biotonne je Entleerung  Euro 11,60

(2) In der angegebenen Gebühr ist 10 % Umsatzsteuer enthalten.

Paragraph 3

Abgabenschuldner

(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstücks auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 4

Vorschreibungszeitraum

(1)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von 70 Liter Müllsäcken sind jährlich im 1. Quartal des Vorschreibungsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Als Stichtag für diese Gebühren gilt der Hauptwohnsitz sowie der Zweitwohnsitz am 01. Jänner des Vorschreibungsjahres.

(2)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von Müllcontainern sowie die Biomüll-Gebühren sind vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben.

Paragraph 5

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21. Dezember 2016, Zahl: 8520-8520/2016, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger