Nationalparkgemeinde Großkirchheim
Döllach 47, 9843 Großkirchheim
Tel.: 04825/521-24, Fax: 04825/522
www.grosskirchheim.gv.at, grosskirchheim@ktn.gde.at;
Zahl: 8520-8520/2015 Großkirchheim, 29.12.2015
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2015, Zahl: 8520-8520/2015, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden
Gemäß §§ 14, 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr.118/2015, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 3/2015, sowie der §§ 55, 56, 57 und 58 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 14, 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie der Paragraphen 55, 56, 57 und 58 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Abfallgebühren
(1)
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter mit der Zahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebühren bzw. aus der Anzahl der Personen mit Haupt- oder Zweitwohnsitz am Stichtag bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken.
(3)
Der Gebührensatz beträgt je aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter bzw. Person:
im Abholbereich:
- bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken je Person Euro 32,60
- bei Verwendung von 80 l Behälter je Entleerung Euro 13,10
- bei Verwendung von 120 l Behälter je Entleerung Euro 20,70
- bei Verwendung von 240 l Behälter je Entleerung Euro 35,30
- bei Verwendung von 660 l Behälter je Entleerung Euro 78,20
- bei Verwendung von 800 l Behälter je Entleerung Euro 96,40
im Sonderbereich:
- bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken je Person Euro 29,70
(4)
Die maximale Jahresgebühr bei Verwendung von 70-Liter Müllsäcken wird im Abholbereich mit Euro 163,00, im Sonderbereich mit Euro 148,50 festgelegt (Gebühr für 5 Personen).
(5)
Die Gebühr für einen 70-Liter-Müllsack im Nachkauf wird auf Euro 5,60 festgelegt.
(6)
In allen angegebenen Gebühren sind 10 % Umsatzsteuer enthalten.
(7)
Bei Verwendung von 70-Liter-Müllsäcken sind in der jährlichen Abfallgebühr 2 Müllsäcke pro Person enthalten.
(8)
Die Mindestentleerung bei Verwendung von Müllbehältern wird auf 120 l pro Person pro Jahr festgelegt. Für jede weitere Entleerung wird pro Entleerung ein vergünstigter Tarif in Rechnung gestellt (13,10 Euro pro 120 l – verhältnismäßig je Müllbehälter).
(9)
Kontainerentleerungen für Gewerbebetriebe werden bis 25 Entleerungen zum Normalpreis verrechnet. Für jede weitere Entleerung wird pro Entleerung – 20 % auf den Normalpreis in Rechnung gestellt.
§ 2Paragraph 2
Biomüll-Gebühren
- bei Verwendung einer 120 l Biotonne je Entleerung Euro 11,30
§ 3Paragraph 3
Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstücks auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 4Paragraph 4
Fälligkeit
(1)
Die Abfallgebühren bei Verwendung von 70 Liter Müllsäcken sind jährlich mit Bescheid vorzuschreiben. Als Stichtag für diese Gebühren gilt der Hauptwohnsitz sowie der Zweitwohnsitz am 01. Jänner des Vorschreibungsjahres.
(2)
Die Abfallgebühren je aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter sind vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5Paragraph 5
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2016 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19.12.2014, Zahl: 8520-8520/2014, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger
Angeschlagen am: 29.12.2015
Abgenommen am: 12.01.2016