Zahl: 8510-8520/2025 Großkirchheim, 23. Dezember 2025
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 23. Dezember 2025 Zahl: 8510-8520/2025, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung 2026)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 47/2025, sowie der §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024, wird verordnet: Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 47 aus 2025,, sowie der Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.
(2)
Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Großkirchheim vom 15. Dezember 2000, Zahl: 8510/2000, festgelegten Entsorgungsbereich.Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Großkirchheim vom 15. Dezember 2000, Zahl: 8510 aus 2000,, festgelegten Entsorgungsbereich.
§ 2Paragraph 2
Kanalgebühr
(1)
Die Kanalgebühr wird ausschließlich als Benützungsgebühren erhoben und nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert.
(2)
Die Höhe der jährlichen Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage II zu § 13 Abs. 2 des K-GKG) als Maßstab für Verwendung und Flächenausmaß von Wohnungen oder Gebäuden mit dem Gebührensatz. Die Höhe der jährlichen Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage römisch zwei zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) als Maßstab für Verwendung und Flächenausmaß von Wohnungen oder Gebäuden mit dem Gebührensatz.
(3)
Der Gebührensatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % EUR 319,60.
§ 3Paragraph 3
Abgabenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2)
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Abgabe durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Abgabe durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.
§ 4Paragraph 4
Festsetzung der Abgabe
Die Kanalgebühr ist jährlich im 2. Quartal des Vorschreibungsjahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
§ 5Paragraph 5
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember 2024, Zahl 8510-8520/2024, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung 2025), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger