Zahl: 8510-8520/2023           Großkirchheim, 29. Dezember 2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2023, , Zahl: 8510-8520/2023, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78 aus 2023,, sowie der Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

(1)
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.
(2)
Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Großkirchheim vom 15. Dezember 2000, Zahl: 8510 aus 2000,, festgelegten Entsorgungsbereich.

Paragraph 2

Kanalgebühr

(1)
Die Kanalgebühr wird ausschließlich als Benützungsgebühren erhoben und nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert.
(2)
Die Höhe der jährlichen Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) als Maßstab für Verwendung und Flächenausmaß von Wohnungen oder Gebäuden mit dem Gebührensatz. Die Abgabenbehörde hat dabei auf Paragraph 25, Absatz 3, K-GKG Bedacht zu nehmen.
(3)
Der Gebührensatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % € 299,20.

Paragraph 3

Abgabenschuldner

(1)
Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2)
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Abgabe durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Abgabe durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Paragraph 4

Festsetzung der Abgabe

Die Kanalgebühr ist jährlich im 2. Quartal des Vorschreibungsjahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.

Paragraph 5

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 16. Dezember 2022, Zahl 8510-8520/2022, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger