Zahl: 8510-8520/2017 Großkirchheim, 19.12.2017
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017 Zahl: 8510-8520/2017, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 144/2017, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 25/2017, sowie der §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 25 aus 2017,, sowie der Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.
(2)
Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Großkirchheim vom 15.12.2000, Zahl: 8510/2000, festgelegten Entsorgungsbereich.Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Großkirchheim vom 15.12.2000, Zahl: 8510 aus 2000,, festgelegten Entsorgungsbereich.
§ 2Paragraph 2
Kanalgebühren
(1)
Die Kanalgebühren werden ausschließlich als Benützungsgebühren erhoben und nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert.
(2)
Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (Anlage zu § 13 Abs. 2 des K-GKG) als Maßstab für Verwendung und Flächenausmaß von Wohnungen oder Gebäuden mit dem Gebührensatz, wobei jedenfalls eine Bewertungseinheit zu entrichten ist. Die Abgabenbehörde hat dabei auf § 25 Abs. 3 K-GKG Bedacht zu nehmen.Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) als Maßstab für Verwendung und Flächenausmaß von Wohnungen oder Gebäuden mit dem Gebührensatz, wobei jedenfalls eine Bewertungseinheit zu entrichten ist. Die Abgabenbehörde hat dabei auf Paragraph 25, Absatz 3, K-GKG Bedacht zu nehmen.
(3)
Der Gebührensatz beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu § 13 Abs. 2 des K-GKG) einschließlich Umsatzsteuer EUR 245,70 pro Jahr.Der Gebührensatz beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) einschließlich Umsatzsteuer EUR 245,70 pro Jahr.
§ 3Paragraph 3
Abgabenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeinde-kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2)
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage ange-schlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Abgabe durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Abgabe durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.
§ 4Paragraph 4
Festsetzung der Abgabe
Die Kanalgebühr ist jährlich im 2. Quartal des Vorschreibungsjahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
§ 5Paragraph 5
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2016, Zahl 8510-8520/2016, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger