Nationalparkgemeinde Großkirchheim

Döllach 47, 9843 Großkirchheim

Tel.: 04825/521, Fax: 04825/522

www.grosskirchheim.gv.at, grosskirchheim@ktn.gde.at;

Zahl: 8510-8520/2015           Großkirchheim, 29.12.2015

Sachbearbeiter: Warmuth

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2015 Zahl: 8510-8520/2015, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 14, 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie der Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2

Kanalgebühren

(1)
Die Kanalgebühren werden ausschließlich als Benützungsgebühren erhoben und nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert., Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) als Maßstab für Verwendung und Flächenausmaß von Wohnungen oder Gebäuden mit dem Gebührensatz.

(2)
Der Gebührensatz beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) einschließlich Umsatzsteuer EUR 238,90 pro Jahr.

(3)
Ergibt sich nach Paragraph 2, Absatz eins, eine jährliche Kanalgebühr unter 1 Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG), so wird dennoch eine Mindestgebühr von 1 Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) pro Gebäude vorgeschrieben,

Paragraph 3

Abgabenschuldner

(1)
Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeinde-kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2)
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage ange-schlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Abgabe durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Abgabe durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Paragraph 4

Festsetzung der Abgabe

Die Kanalgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.

Paragraph 5

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19.12.2014, Zahl 8510-8520/2014, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger

Angeschlagen am: 29.12.2015

Abgenommen am: 12.01.2016