Zahl: 8500-8520/2023 Großkirchheim, 29. Dezember 2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2023
Zahl: 8500-8520/2023, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2023, Zahl: 8500-8520/2023, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, sowie gemäß der §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG 1997, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie gemäß der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen Untersagritz und Putschall (ausgenommen Altanlage Putschall) werden von der Gemeinde Großkirchheim Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
(2)
Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
(1)
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2)
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(3)
Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlagen der Gemeinde Großkirchheim ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Untersagritz und Putschall – ausgenommen Altanlage Putschall).
§ 3Paragraph 3
Bereitstellungsgebühr
(1)
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2)
Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu § 12 Abs. 2 des
K-GWVG) € 43,60 pro Jahr (inkl. 10 % USt.). Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, des , K-GWVG) € 43,60 pro Jahr (inkl. 10 % USt.).
§ 4Paragraph 4
Benützungsgebühr
Die Benützungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu § 12 Abs. 2 des K-GWVG)
€ 61,50 pro Jahr (inkl. 10 % USt.). Die Abgabenbehörde hat dabei auf § 24 Abs. 4 K-GWVG Bedacht zu nehmen.Die Benützungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, des K-GWVG) , € 61,50 pro Jahr (inkl. 10 % USt.). Die Abgabenbehörde hat dabei auf Paragraph 24, Absatz 4, K-GWVG Bedacht zu nehmen.
§ 5Paragraph 5
Abgabenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
(2)
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Wasserbezugsgebühren durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.
§ 6Paragraph 6
Festsetzung der Abgabe
Die Wasserbezugsgebühren sind jährlich im 2. Quartal des Vorschreibungsjahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 16. Dezember 2022, Zahl: 8500-8520/2022, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger