Zahl: 8500-8520/2020                                                                                                                Großkirchheim, 30. Dezember 2020

                                                                                                                       Sachbearbeiter: Warmuth

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 30. Dezember 2020
Zahl: 8500-8520/2020, mit der Wassergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, sowie gemäß der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen Untersagritz und Putschall (ausgenommen Altanlage Putschall) werden von der Gemeinde Großkirchheim Wassergebühren ausgeschrieben.

(2)  Die Wassergebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2)  Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(3)  Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Großkirchheim ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Untersagritz und Putschall – ausgenommen Altanlage Putschall).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)  Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)  Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, des K-GWVG) Euro 36,50 pro Jahr (inkl. 10 % USt.).

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

Die Benützungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, des K-GWVG) Euro 51,50 pro Jahr (inkl. 10 % USt.). Die Abgabenbehörde hat dabei auf Paragraph 24, Absatz 4, K-GWVG Bedacht zu nehmen.

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1)   Zur Entrichtung der Wassergebühren ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2)   Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasser-versorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Wassergebühren durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Wassergebühren durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

Die Wassergebühren sind jährlich im 2. Quartal des Vorschreibungsjahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember 2019, Zahl: 8500-8520/2019, mit der Wassergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger