Zahl: 8500-8520/2017 Großkirchheim, 19.12.2017
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017, Zahl: 8500-8520/2017, mit der Wassergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, sowie gemäß der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen Untersagritz und Putschall (ausgenommen Altanlage Putschall) werden von der Gemeinde Großkirchheim Wassergebühren ausgeschrieben.
(2) Die Wassergebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, des K-GWVG) Euro 34,70 pro Jahr (inkl. 10 % USt.).
Paragraph 4
Benützungsgebühr
Die Benützungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, des K-GWVG) Euro 49,00 pro Jahr (inkl. 10 % USt.). Die Abgabenbehörde hat dabei auf Paragraph 24, Absatz 4, K-GWVG Bedacht zu nehmen.
Paragraph 5
Abgabenschuldner
Paragraph 6
Festsetzung der Abgabe
Die Wassergebühren sind jährlich im 2. Quartal des Vorschreibungsjahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
Paragraph 7
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger