Nationalparkgemeinde Großkirchheim
Döllach 47, 9843 Großkirchheim
Tel.: 04825/521-24, Fax: 04825/522
www.grosskirchheim.gv.at, grosskirchheim@ktn.gde.at
Zahl: 8500-8520/2015 Großkirchheim, 29.12.2015
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2015 , Zahl: 8500-8520/2015, mit der Wassergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 14, 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie gemäß der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Untersagritz und Putschall (ausgenommen Altanlage Putschall) wird eine Wassergebühr ausgeschrieben. Die Wassergebühr wird als Bereitstellungs- und Benützungssgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) Euro 30,60 pro Jahr (inkl. 10 % USt.).
Paragraph 4
Benützungsgebühr
Paragraph 5
Abgabenschuldner
Paragraph 6
Festsetzung der Abgabe
Die Wassergebühr wird jeweils jährlich mittels Abgabenbescheid der Gemeinde Großkirchheim festgesetzt.
Paragraph 7
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger
Angeschlagen am: 29.12.2015
Abgenommen am: 12.01.2016