Nationalparkgemeinde Großkirchheim

Döllach 47, 9843 Großkirchheim

Tel.: 04825/521-24, Fax: 04825/522

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Zahl: 8500-8520/2015           Großkirchheim, 29.12.2015

Sachbearbeiter: Warmuth

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2015 , Zahl: 8500-8520/2015, mit der Wassergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 14, 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, sowie gemäß der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Untersagritz und Putschall (ausgenommen Altanlage Putschall) wird eine Wassergebühr ausgeschrieben. Die Wassergebühr wird als Bereitstellungs- und Benützungssgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2

Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlagen ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

Die Bereitstellungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) Euro 30,60 pro Jahr (inkl. 10 % USt.).

Paragraph 4

Benützungsgebühr

(1)
Die Wasserbenützungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden. Der durchschnittliche Wasserverbrauch wird mit 132 m³ pro 100 m² Wohnfläche angenommen.

(2)
Die Benützungsgebühr beträgt je Bewertungseinheit (Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, des K-GKG) Euro 43,30 pro BWE (inkl. 10 % USt.).

Paragraph 5

Abgabenschuldner

(1)
Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2)
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasser-versorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist grundsätzlich der Eigentümer zur Entrichtung der Abgabe durch seine Person verpflichtet. Gibt der Mieter oder Pächter die Erklärung ab, dass die Entrichtung der Abgabe durch seine Person direkt getragen wird, ist der Mieter oder Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Paragraph 6

Festsetzung der Abgabe

Die Wassergebühr wird jeweils jährlich mittels Abgabenbescheid der Gemeinde Großkirchheim festgesetzt.

Paragraph 7

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19.12.2014, Zahl: 8500-8520/2014 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger

Angeschlagen am: 29.12.2015

Abgenommen am: 12.01.2016