Zahl: 8280/2025 Großkirchheim, 23. Dezember 2025Zahl: 8280 aus 2025, Großkirchheim, 23. Dezember 2025
Sachbearbeiter: Warmuth
V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2025, Zahl 8280/2025, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2026)des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2025, Zahl 8280 aus 2025,, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2026)
Auf Grund der §§ 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 286, Absatz eins, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt den Markt der Gemeinde Großkirchheim.
§ 2Paragraph 2
Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände
(1)
Am Sonntag nach dem 6. Jänner (Hl. 3 Könige), wenn selbst Sonntag eine Woche später und am 1. Adventsonntag eines jeden Jahres findet in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr ein Krämermarkt statt. Der genaue Standort der Krämermärkte wird wie folgt festgelegt: Großkirchheim, Ortsteil Döllach, von Haus Kahn, Döllach 73 über Dorfplatz bis Hotel Post, Döllach 83 und Postamt, Döllach 133.
(2) Auf diesen Märkten sind folgende Marktgegenstände zugelassen:
Hauptgegenstände: Textilien und Lebensmittel.
Nebengegenstände: Schmuck, Werkzeuge und div. Haushaltsartikel.
§ 3Paragraph 3
Verabreichung von Speisen und Getränken
(1)
Bei den angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der GewO 1994 gestattet.
(2)
Beim Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 4Paragraph 4
Anträge auf Marktplätze
(1)
Für die Märkte sind die Marktplätze bei der Gemeinde Großkirchheim schriftlich bis spätestens 1 Woche vor dem jeweiligen Markt zu beantragen.
(2)
Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des benötigten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen, hervorgehen.
(3)
Mit der Anmeldung unterwirft sich der jeweilige Teilnehmer der bestehenden Marktordnung. Die vollzogenen Anmeldung ist für die Marktpartei bindend, schließt jedoch nicht das Recht auf Zuweisung eines Marktplatzes ein. Marktplätze werden jeweils nur für einen Markt vorgemerkt.
§ 5Paragraph 5
Vergabe von Marktplätzen
(1)
Eine Vormerkung kann schriftlich oder mündlich im Gemeindeamt beantragt werden. Bei der Vergabe sollten etwaige Vormerkungen berücksichtigt werden.
(2)
Die Vergabe der Markplätze erfolgt durch schriftliche oder mündliche Zuweisung. Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum festgelegt.
(3)
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Ware oder Warengruppe, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität und durch eine genügende Zahl von Marktparteien freigehalten wird.
(4)
Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.
§ 6Paragraph 6
Untersagung der Ausübung
(1)
Wegen wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf dem Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall ist der Marktplatz neu zu vergeben.
(2)
Die Zuweisung eines Marktplatzes ist zu untersagen, wenn die festgesetzte Marktgebühr nicht oder nicht zur Gänze entrichtet wird.
§ 7Paragraph 7
Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen
(1)
Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden. Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.
(2)
Auf Märkten dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn eine Marktpartei den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während eines Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen. Die Warenzufuhr mit Fahrzeugen ist gestattet. Fahrzeuge mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.
(3)
Auf den Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.
(4)
Inhaber der Marktplätze haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.
§ 8Paragraph 8
Ausweisleistung und Überwachung
(1)
Inhaber der Marktplätze sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bedienstete haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.
(2)
Das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegestände transportiert werden, der Marktplätze und der sonstigen Markteinrichtungen ist den Marktaufsichtsorganen der Gemeinde Großkirchheim jederzeit zu gestatten.
§ 9Paragraph 9
Vorschriften
(1)
Alle Marktparteien haben ihre Geschäfte so aufzustellen bzw. einzurichten, dass sie den Sicherheitsvorschriften voll entsprechen. Insbesondere sind die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie sonstige Auflagen genauestens zu beachten.
(2)
Die Marktparteien sind verpflichtet für eine saubere Aufmachung ihres Geschäftes zu sorgen.
(3)
Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art ist verboten.
(4)
Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktflächen vor Marktschluss zu reinigen.
§ 10Paragraph 10
Strafbestimmungen
Die Nichteinhaltung dieser Marktordnung wird nach den Strafbestimmungen der GewO 1994 bestraft.
§ 11Paragraph 11
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember.2024, Zahl 8280/2024 (Marktordnung 2025), außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 19. Dezember.2024, Zahl 8280 aus 2024, (Marktordnung 2025), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger