Zahl: 8280/2017               Großkirchheim, 19.12.2017

                                                                                                                                                                                                    Sachbearbeiter: Warmuth

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017, Zahl 8280/2017, mit welcher eine Marktordnung für die Gemeinde Großkirchheim erlassen wird (Marktordnung)

Auf Grund der Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt den Markt der Gemeinde Großkirchheim.

Paragraph 2,

Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände

Am Sonntag nach dem 6. Jänner (Hl. 3 Könige), wenn selbst Sonntag eine Woche später und am 1. Adventsonntag eines jeden Jahres findet in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr ein Krämermarkt statt. Der genaue Standort der Krämermärkte wird wie folgt festgelegt:

Großkirchheim, Ortsteil Döllach, von Haus Kahn, Döllach 73 über Dorfplatz bis Hotel Post, Döllach 83 und Postamt, Döllach 133.

Auf diesen Märkten sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren als Marktgegenstände zugelassen:

Hauptgegenstände bilden Textilien und Lebensmittel.

Nebengegenstände bilden Schmuck, Werkzeuge und div. Haushaltsartikel.

Paragraph 3,

Ausschank von Speisen und Getränken

Bei den angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der geltenden Gewerbeordnung gestattet.

Beim Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Paragraph 4,

Vergabe von Marktplätzen

Die Vergabe der Markplätze erfolgt durch schriftliche oder mündliche Zuweisung.

Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum festgelegt. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Ware oder Warengruppe, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität und durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird.

Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.

Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze sowie im Umherziehen ist auf allen Märkten verboten.

Die Zuweisung eines Marktplatzes ist zu widerrufen, wenn die festgesetzte Marktgebühr nicht oder nicht zur Gänze entrichtet wird.

Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen diese Marktordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf dem Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall ist der Marktplatz neu zu vergeben.

Paragraph 5,

Anträge auf Marktplätze

Für die Märkte sind die Marktplätze bei der Gemeinde Großkirchheim schriftlich bis spätestens 1 Woche vor dem jeweiligen Markt zu beantragen.

Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des benötigten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen, hervorgehen.

Mit der Anmeldung unterwirft sich der jeweilige Teilnehmer der bestehenden Marktordnung. Die vollzogenen Anmeldung ist für die Marktpartei bindend, schließt jedoch nicht das Recht auf Zuweisung einesMarktplatzes ein. Marktplätze werden jeweils nur für einen Markt vorgemerkt.

Paragraph 6,

Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen

Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden. Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

Auf Märkten dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn ein Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während eines Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen. Fahrzeuge mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.

Auf den Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.

Inhaber der Marktplätze haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.

Paragraph 7,

Ausweisleistung und Überwachung

Inhaber der Marktplätze sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bedienstete haben sich über Verlagen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.

Das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegestände transportiert werden, der Marktplätze und der sonstigen Markteinrichtungen ist den Marktaufsichtsorganen der Gemeinde Großkirchheim jederzeit zu gestatten.

Paragraph 8,

Vorschriften

Alle Marktparteien haben ihre Geschäfte so aufzustellen bzw. einzurichten, dass sie den Sicherheitsvorschriften voll entsprechen. Insbesondere sind die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie sonstige Auflagen genauestens zu beachten.

Die Marktparteien sind verpflichtet für eine saubere Aufmachung ihres Geschäftes zu sorgen.

Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art ist verboten.

Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktflächen vor Marktschluss zu reinigen.

Paragraph 9,

Marktentgelte

Für die Benützung der Standplätze auf Märkten sind an die Gemeinde Großkirchheim Entgelte zu entrichten. Diese betragen 4,30 € pro Laufmeter, Mindestgebühr 24,30 €. Zahlungspflichtig ist derjenige, dem der Marktplatz zugewiesen worden ist.

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Die Nichteinhaltung dieser Marktordnung wird nach den Strafbestimmungen der geltenden Gewerbeordnung bestraft.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2016, Zahl 8280/2016, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger