Zahl: 8171/2017 Großkirchheim, 19.12.2017
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017
Zahl: 8171/2017, mit der die Friedhofsordnung neu beschlossen wird (Friedhofsordnung)des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 18.12.2017, Zahl: 8171 aus 2017,, mit der die Friedhofsordnung neu beschlossen wird (Friedhofsordnung)
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz - K-BstG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz - K-BstG), Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Eigentum der Gemeinde Großkirchheim stehende neue Friedhofsanlage (Friedhof neu), sowie für die im Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrpfründe Sagritz stehende Friedhofsanlage (Friedhof alt), deren Verwaltung mit Vereinbarung vom 04.11.1992, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Pfarre Sagritz, der Gemeinde Großkirchheim übertragen wurde.
§ 2Paragraph 2
Besitzverhältnisse
(1) Der neue Friedhof, Grundstück 581/2, KG 73511 Sagritz, im Ausmaß von 844 m², befindet sich im Besitz der Gemeinde Großkirchheim.
Der alte Friedhof, Grundstück .92, KG 73511 Sagritz, im Ausmaß von 2.378 m², befindet sich im Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrpfründe Sagritz.
(1) Der neue Friedhof, Grundstück 581/2, KG 73511 Sagritz, im Ausmaß von 844 m², befindet sich im Besitz der Gemeinde Großkirchheim., Der alte Friedhof, Grundstück .92, KG 73511 Sagritz, im Ausmaß von 2.378 m², befindet sich im Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrpfründe Sagritz.,
(2) Alle Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen besteht nur ein Nutzungsrecht nach der Friedhofsverordnung.
§ 3Paragraph 3
Verwaltung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung der neuen und alten Friedhofsanlage obliegt der Gemeinde Großkirchheim. Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhofsanlagen, sowie für die Erhaltung, Pflege und Betreuung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.
(2) Auf dem Friedhof dürfen Personen ohne Eingrenzung der Konfession und Herkunft bestattet werden.
(3) Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
(4) Ein vorzeitiger Ankauf von freien Grabstellen ist nicht möglich.
(5) Für beide Friedhofsanlagen (Friedhof alt und neu) liegen Bestandspläne auf. Jede Grabstätte wird mit einer Ordnungsnummer durch die Friedhofsverwaltung gekennzeichnet.
§ 4Paragraph 4
Ausstattung und Art der Benützung
(1)
Im Friedhofsgelände befinden sich Sanitäranlagen sowie eine Zwischenlagerstätte für Friedhofsabfälle.
(2)
Die im Absatz 1 angeführten Anlagen sind dem Zweck ihrer Einrichtung entsprechend zu nutzen.
II. Ordnungsvorschriftenrömisch zwei. Ordnungsvorschriften
§ 5Paragraph 5
Öffnungszeit
Grundsätzlich werden keine bestimmten Öffnungszeiten festgelegt. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch das Betreten der Friedhofsanlagen oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Gründen vorübergehend untersagen.
§ 6Paragraph 6
Verhalten auf den Friedhofsanlagen
(1) Auf den Friedhofsanlagen ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Daher haben sich die Besucher entsprechend ruhig zu verhalten.
(2) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(3) Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
-
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren
-
Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Container bzw. Plätze abzulagern
-
Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten
-
zu Spielen, herumzulaufen und zu Lärmen.
§ 7Paragraph 7
Gewerbliche Arbeiten, Pflege
(1) Bauliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von hiezu befugten Personen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.
(2) Die Friedhofsordnung ist einzuhalten und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(3) Gewerbetreibende bzw. ausführende Personen haften für Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursacht wurden.
(4) Bauliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen durchgeführt werden und es dürfen dadurch keine Begräbnisfeierlichkeiten gestört werden.
Nach Abschluss der Arbeiten sind der Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und falls erforderlich die Friedhofswege zu reinigen.(4) Bauliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen durchgeführt werden und es dürfen dadurch keine Begräbnisfeierlichkeiten gestört werden., Nach Abschluss der Arbeiten sind der Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und falls erforderlich die Friedhofswege zu reinigen.
III. Grabstättenrömisch drei. Grabstätten
§ 8Paragraph 8
Einteilung der Grabstätten
- Einzelgräber
- Familiengräber
§ 9Paragraph 9
Größe der Grabstätten
(1) Einzelgräber: Kirchenfriedhof Alter Friedhof - 1,30 m lang und 0,70 m breit Gemeindefriedhof Neuer Friedhof - 1,40 m lang und 0,70 m breit
Kirchenfriedhof Alter Friedhof - 1,30 m lang und 0,70 m breit Gemeindefriedhof Neuer Friedhof - 1,40 m lang und 0,70 m breit ,
(2) Familiengräber: Kirchenfriedhof Alter Friedhof - 1,30 m lang und 1,20 m breit. Gemeindefriedhof Neuer Friedhof - 1,40 m lang und 1,20 m breit
Kirchenfriedhof Alter Friedhof - 1,30 m lang und 1,20 m breit. Gemeindefriedhof Neuer Friedhof - 1,40 m lang und 1,20 m breit,
(3) Die Gräber werden mit 1,40 m Tiefe hergestellt. Tiefgräber: 2,0 m
(4)
Abstand zwischen den Einfassungen 0,40 m.
Abstand zwischen den Einfassungen 0,40 m.,
(5)
Höhe der Einfassungen maximal 10 cm, Kopfsteine maximal 15 cm höher als Einfassungen.
§ 10Paragraph 10
Form und Ausführung der Gräber,
Bepflanzung der Gräber
(1)
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt werden. Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Es dürfen keine Sträucher, die sich sehr ausbreiten oder Bäume angepflanzt werden und es sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen.
(2)
Die neuen Grabmäler sind an die bereits bestehenden Grabmäler in Größe und Form anzupassen, um das Gesamtbild des Friedhofes zu erhalten (Kreuze, keine Grabsteine). Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standsicherheit der Grabmäler ist vom jeweiligen Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen.
(3)
Grabeinfassungen sollen in einer einheitlichen Höhe (max. 10-12cm) errichtet werden. Die Grabstätten sind spätestens 12 Monate nach einer Beisetzung herzurichten.
(4)
Die Einfriedungsmauer der Friedhöfe sowie eventuelle Stützmauern dürfen in keiner Weise verändert oder bepflanzt werden.
(5)
Zäune jeder Art sind als Grabeinfriedungen nicht gestatten.
(6)
Die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen oder deren Änderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(7)
Grabmäler und Einfriedungen, die nicht der Friedhofsordnung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden.
§ 11Paragraph 11
Nutzungsrecht, Ruhefrist
(1)
Das Nutzungsrecht für Gräber beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt mindestens 20 Jahre.
(2)
Das Recht auf eine Grabstätte wird durch die Zuteilung der Friedhofsverwaltung und Bezahlung der jährlichen Friedhofsgebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden und ist nicht veräußerlich. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
(3)
Auch für die bereits bestehenden Grabstätten sind die Bestimmungen hinsichtlich der Ruhefristen sowie Nutzungsrechte rückwirkend anzuwenden.
(4)
Das Nutzungsrecht kann, wenn es genügend Beisetzungsmöglichkeiten gibt, über Ansuchen und durch Zahlung der geltenden Gebühren verlängert werden.
IV. Schlussbestimmungenrömisch vier. Schlussbestimmungen
§ 12Paragraph 12
Haftung, Pflicht zur Obsorge
(1)
Alle Friedhofsbesucher haften für die durch sie entstandenen Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten bzw. durch deren Bepflanzung entstanden sind. Sie haben die Gemeinde Großkirchheim für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
(3)
Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstahl entstehen, wird von der Friedhofsverwaltung nicht übernommen.
§ 13Paragraph 13
Übergangsbestimmungen
Die nach den bisherigen Vereinbarungen erworbenen Nutzungsrechte am neuen Friedhof bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 14Paragraph 14
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2017, Zahl: 8170/2016, mit der die Friedhofsordnung neu beschlossen wird (Friedhofsordnung), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 21.12.2017, Zahl: 8170 aus 2016,, mit der die Friedhofsordnung neu beschlossen wird (Friedhofsordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger