Zahl: 8170/2025 Großkirchheim, 23. Dezember 2025
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2025, Zl. 8170 aus 2025,, mit der die Gebühren für den Gemeindefriedhof ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung 2026)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2022, Zl. 8171 aus 2022, (Friedhofsordnung), wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten und Urnenstätten sowie der Aufbahrungshalle werden von der Gemeinde Großkirchheim Gebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen und Grabstätten (Urnenstätten) sind pauschaliert nach der jeweiligen Größe der Grabstätten (Anzahl der Urnenstätten) zu entrichten.
(4) Die Verordnung gilt für die im Eigentum der Gemeinde Großkirchheim stehende neue Friedhofsanlage (Friedhof neu), sowie für die im Eigentum der Römischkatholischen Pfarrpfründe Sagritz stehende Friedhofsanlage (Friedhof alt), deren Verwaltung mit Vereinbarung vom 4. November 1992, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Pfarre Sagritz, der Gemeinde Großkirchheim übertragen wurde, sowie für die Aufbahrungshalle in Döllach.
Paragraph 3
Höhe der Abgabe
(1) Die Friedhofsgebühren betragen für
ein Einzelgrab € 25,50 pro Jahr
ein Einzelgrab Tiefgrab € 38,30 pro Jahr
ein Familiengrab € 51,10 pro Jahr
ein Familiengrab Tiefgrab 3 Verst. € 57,50 pro Jahr
ein Familiengrab Tiefgrab € 63,80 pro Jahr
eine Urnenstätte € 624,20 einmalig für jeweils 10 Jahre und
€ 31,20 pro Jahr
die Standardeinfassung pro Urnenstätte € 873,90 einmalig
je Aufbahrung € 120,00.
Paragraph 4
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnenstätten erwirbt, Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten, Urnenstätten oder die Aufbahrungshalle zur Benützung beansprucht.
Paragraph 5
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Paragraph 7
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger