Zahl: 8170/2023          Großkirchheim, 29. Dezember 2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 22. Dezember 2023, Zahl: 8170 aus 2023,, mit der die Gebühren für den Gemeindefriedhof ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2022, Zl. 8171 aus 2022, (Friedhofsordnung), wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten und Urnenstätten sowie der Aufbahrungshalle werden von der Gemeinde Großkirchheim Gebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)
Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen und Grabstätten (Urnenstätten) sind pauschaliert nach der jeweiligen Größe der Grabstätten (Anzahl der Urnenstätten) zu entrichten.
(2)
Pro Urnenstätte können maximal 2 Personen beigesetzt werden.
(3)
Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshalle sind je Aufbahrung zu entrichten.
(4)
Die Verordnung gilt für die im Eigentum der Gemeinde Großkirchheim stehende neue Friedhofsanlage (Friedhof neu), sowie für die im Eigentum der Römisch-Katholischen Pfarrpfründe Sagritz stehende Friedhofsanlage (Friedhof alt), deren Verwaltung mit Vereinbarung vom 4. November 1992, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Großkirchheim und der Pfarre Sagritz, der Gemeinde Großkirchheim übertragen wurde, sowie für die Aufbahrungshalle in Döllach.

Paragraph 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Friedhofsgebühren betragen für

         ein Einzelgrab  € 23,90 pro Jahr 

         ein Einzelgrab Tiefgrab  € 35,80 pro Jahr

ein Familiengrab                                                    € 47,80 pro Jahr 

ein Familiengrab Tiefgrab 3 Verst.                € 53,80 pro Jahr

ein Familiengrab Tiefgrab                                  € 59,80 pro Jahr

eine Urnenstätte                                                    € 584,30 einmalig für jeweils 10 Jahre und

                                                                                   € 29,20 pro Jahr

die Standardeinfassung pro Urnenstätte        € 818,00 einmalig

(2)
Die Kosten für die Inschrift/-tafel (je nach Material in Messing, Alu, Kupfer oder Sonstiges) sind vom Abgabenpflichtigen selbst zu tragen.
(3)
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt

         je Aufbahrung  € 120,00

Paragraph 4

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnenstätten erwirbt, Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten, Urnenstätten oder die Aufbahrungshalle zur Benützung beansprucht.

                                                                       

Paragraph 5

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1)
Die einmaligen Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)
Die jährlichen Gebühren sind im 4. Quartal jeden Jahres festzusetzen und nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3)
Die Friedhofsgebühr für die Urnenstätten ist für 10 Jahre im Voraus zu entrichten.

Paragraph 7

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 16. Dezember 2022, Zahl: 8170 aus 2022, mit der die Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Peter Suntinger