Zahl: 8170/2020 Großkirchheim, 30. Dezember 2020
Sachbearbeiter: Warmuth
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Großkirchheim vom 30. Dezember 2020 , Zahl: 8170 aus 2020,, mit der die Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, und gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Paragraph 2
Höhe und Fälligkeit
(1) Die Friedhofsgebühren betragen für
ein Einzelgrab € 20,00 pro Jahr
ein Einzelgrab Tiefgrab € 30,00 pro Jahr
ein Familiengrab € 40,00 pro Jahr
ein Familiengrab Tiefgrab 3 Verst. € 45,00 pro Jahr
ein Familiengrab Tiefgrab . € 50,00 pro Jahr
ein Urnengrab € 25,00 pro Jahr
die Urnentafel für Urnengrab € 500,00 einmalig bei Errichtung
(2) Die Gebühren werden anhand der tatsächlichen Grabgröße verrechnet.
(3) Die Friedhofsgebühr für ein Einzelgrab bzw. ein Familiengrab ist jährlich auf Bestandsdauer des Grabes zu entrichten.
(4) Die Friedhofsgebühr für ein Urnengrab ist für 10 Jahre im Voraus zu entrichten.
(5) Die Nutzungsberechtigten erhalten von der Gemeinde Großkirchheim jährlich eine Vorschreibung für die Entrichtung der Friedhofsgebühren, welche mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig ist.
Paragraph 3
Abgabenpflichtiger
Zur Entrichtung der Gebühren ist im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsverordnung, der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte verpflichtet.
Paragraph 4
Aufbahrungshalle
Für die Aufbahrung der Verstorbenen steht die Aufbahrungshalle in Döllach zur Verfügung. Dafür wird eine Gebühr für die Betreuung von € 120,00 pro Aufbahrung eingehoben.
Paragraph 5
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Peter Suntinger